Allgemeine Geschäfts­beding­ungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über die Beherbung von Gästen der jeweiligen Hotel­betreiber­gesellschaft, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Sie gelten auch für alle im Rahmen des Hotelbetriebes für den Gast vom Hotel erbrachten und zusätzlich vereinbarten Leistungen und Lieferungen.
  2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen – insbesondere die Geltung von Bedingungen des Gastes oder Buchenden – sind nur verbindlich, wenn sie von der Hotelbetreibergesellschaft ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Vertagspartner sind die Betreibergesellschaft des jeweiligen Hotels und der jeweilige Gast.
  4. Anzeigen, Preisangaben und Inserate der jeweiligen Hotel­betreiber­gesellschaft, auch in elektronischen Medien, sind freibleibend. Der Hotel-Beherbergungs­vertrag kommt zustande durch die Annahme (=Buchungs­bestätigung) des Angebots (=Buchung) des Gastes. Maßgeblich ist der Inhalt der Buchungsbestätigung der Hotelbetreibergesellschaft.
    Abweichende Erklärungen oder Zusagen eines buchenden Reisebüros oder des Betreibers einer Internet-Buchungs­plattform (z. B. http://www.hotel.de), die nur Vermittler und nicht Erfüllungs­gehilfe für die jeweilige Hotel­betreiber­gesellschaft sind, sind ohne schriftliche Bestätigung der Hotel­betreiber­gesellschaft unbeachtlich.
  5. Soweit Dritte für einen Gast buchen, haften Dritte neben dem Gast als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht für ausschließlich als Vermittler tätige Dritte (z. B. Reisebüros, Internetportale). Jeder Drittte der eine Buchung für einen Gast vornimmt ist verpflichtet, die wesentlichen Daten des Gastes wie Name, Vorname sowie die Wohnanschrift auf Anfrage mitzuteilen und haftet für falsche und fehlerhafte Angaben. Er ist auch verpflichtet diese allgemeinen Geschäfts­bedingungen dem Gast zur Kenntnis zu bringen.
  6. Bucht eine natürliche Person für sich und ihren Ehegatten oder Dritten, so werden alle Gesamt­schuldner. Gleiches gilt bei Buchungen für Kinder.
  7. Eine Unter- oder Weitervermietung des überlassenen Zimmers ist nur mit vorheriger Zustimmung der Hotel­betriebs­gesellschaft zulässig. Eine Zimmernutzung zu anderen als zu Beherbergungs­zwecken bedarf gleichfalls der vorherigen Zustimmung.
  8. Änderungen und Ergänzungen eines zwischen der Hotel­betreiber­gesellschaft und dem Gast geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels. Bei Verträgen mit Kaufleuten im Sinne von § 1 HGB ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Hotels. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts­bedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit im Ganzen.

  1. Die Hotelbetriebsgesellschaft ist verpflichtet, für den Gast das gebuchte Zimmer nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Gast verpflichtet sich die für die Überlassung des gebuchten Zimmers und die für die Erbringung der von ihm in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten Preise zu bezahlen. Soweit der Hotel­betreiber­gesellschaft für vom Gast veranlasste Leistungen gegenüber Dritten Auslagen entstehen, hat der Gast diese zu erstatten.
  3. Die vereinbarten Preise gelten einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ändert sich zwischen der Buchungsl­bestätigung und der tatsächlichen Leistungsl­erbringung der geltende Umsatzl­steuersatz, so ist der im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Umsatzl­steuersatz maßgeblich.
  4. Rechnungen der Hotell­betreiberl­gesellschaft sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5,00 € in Rechnung gestellt werden. Rechnungsausgleich durch Scheck erfolgt erfüllungshalber und bedarf der Zustimmung der Hotel­betreiber­gesellschaft. Die Scheckspesen trägt der Gast.
  5. Die Hotel­betreiber­gesellschaft kann bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen, deren Höhe und Fälligkeit schriftlich vereinbart werden können. Bei länger­dauernden Aufenthalten ist die Hotel­betreiber­gesellschaft berechtigt, aufgelaufene Forderungen mit einer Zwischenabrechnung fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen. § 266 BGB gilt insoweit nicht.
  6. Gegen eine Forderung der Hotel­betreiber­gesellschaft kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet werden.

  1. Es besteht unter den nach­folgen­den Bedingungen ein jederzeitiges Rück­tritts­recht für den Gast: Im Falle des Rücktritts von der Buchung hat die Hotel­betreiber­gesellschaft Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Sie hat dabei die Wahl, statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Pauschale zu verlangen. Die Rücktritts­kosten­pauschale beträgt für Übernachtungen ohne Frühstück 100% der Stornosumme, für Über­nachtungen mit Frühstück 80% der Storno­summe, für Übernachtungen mit Halbpension 70% der Stornosumme und für Übernachtungen mit Vollpension 60% der Stornosumme. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass kein oder ein geringerer Schaden als die geforderte Rücktritts­kosten­pauschale entstanden ist.
  2. Wenn der Gast das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen ohne dies rechtzeitig mitzuteilen nicht in Anspruch nimmt, beträgt die Entschädigung 100% der Stornosumme. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass kein oder ein geringerer Schaden als die geforderte Rücktritts­kosten­pauschale entstanden ist.
  3. Ist dem Gast vertraglich die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Folgen vom Vertrag zurückzutreten, hat die Hotel­betreiber­gesellschaft keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei der Hotel­betreiber­gesellschaft.
  4. Sofern dem Gast ein kostenfreies Rücktritts­recht eingeräumt wurde, ist die Hotel­betreiber­gesellschaft gleichfalls berechtigt innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste für die gebuchten Zimmer vorliegen und der Gast auf Rückfrage keine endgültige Buchungs­bestätigung abgibt.
  5. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheits­leistung nicht binnen der hierfür vereinbarten oder gesetzten Frist geleistet, ist die Hotel­betreiber­gesellschaft gleichfalls zum Rücktritt oder zur fristlosen Kündigung berechtigt.
  6. Das Recht der Hotel­betreiber­gesellschaft aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück zu treten bleibt hiervon unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    a) höhere Gewalt oder andere nicht zu vertretende Umstände, die eine Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
    b) wenn Zimmer oder Leistungen unter Angabe irreführender oder falscher Angaben hinsichtlich wesentlicher Tatsachen insbesondere hinsichtlich der Person des Gastes oder des Zweckes gebucht werden;
    c) begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Inanspruch­nahme der Hotel­leistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels gefährden;
    d) ohne vorherige Zustimmung unbefugt unter- oder weitervermietet wird;
    e) die Hotel­betreiber­gesellschaft Kenntnis von Umständen erlangt, aus denen sich ergibt, dass sich die Vermögens­verhältnisse des Gastes nach Vertrags­abschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere der Gast bereits fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung leistet und deshalb der Forderungseinzug gefährdet erscheint;
    f) über das Vermögen des Gastes die Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens beantragt wurde, ein Insolvenz­verfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgewiesen wurde;
    g) der Gast das gebuchte Zimmer nicht innerhalb der nachstehend geregelten Frist am Anreisetag in Anspruch nimmt.

  1. Sofern nicht schriftlich bestätigt, hat der Gast keinen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Hotel­zimmers.
  2. Gebuchte Zimmer werden jeweils ab 14:00 Uhr des vereinbarten Anreise­tages zur Verfügung gestellt. Der Gast hat gebuchte Zimmer spätestens am vereinbarten Anreisetag bis 18:00 Uhr in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht der vereinbarte Preis mittels Kreditkarte garantiert ist, eine spätere Anreise vereinbart wurde oder der Gast am Anreisetag nicht eine verspätete Ankunft mitteilt, ist die Hotel­betreiber­gesellschaft berechtigt das gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass dem Gast hieraus Ansprüche erwachsen. Der Hotel­betreiber­gesellschaft steht insoweit ein Rück­tritts­recht zu.
  3. Das vom Gast benutzte Zimmer ist am Abreisetag bis um 12:00 Uhr zu räumen und herauszugeben. Erfolgt die Räumung und Herausgabe nach 12:00 Uhr, kann die Hotelbetreibergesellschaft für den ihr aufgrund der verspäteten Räumung und Herausgabe entstandenen Schaden den Tages­zimmer­preis und nach 18:00 Uhr den vollen Zimmerpreis fordern. Dem Gast steht insoweit der Nachweis frei, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

  1. Bei Mängeln oder Störungen der vereinbarten Leistungen ist die Hotel­betreiber­gesellschaft auf Rüge des Gastes verpflichtet für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Gast es schuldhaft einen Mangel anzuzeigen so entsteht kein Minderungs­anspruch. Kann die Hotel­betreiber­gesellschaft, aus von ihr zu vertretenden Gründen, dem Gast ein gebuchtes Zimmer nicht überlassen, so ist sie berechtigt den Gast in einem anderen Hotel vor Ort gleicher oder höherer Kategorie unterzubringen. Sie ist verpflichtet dem Gast gegen Nachweis die Kosten eines Telefonats sowie die ggf. anfallenden Transport­kosten zum anderen Hotel zu erstatten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Für alle Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.
  3. Für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden wird nur gehaftet, wenn eine wesentliche Vertrags­pflicht seitens der Hotel­betreiber­gesellschaft verletzt wurde. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren vertrags­typischen Schaden begrenzt. Die Haftung ist im übrigen für jeden Schadensfall im einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung auf einen Betrag von maximal € 500.000,00 für Sachschäden und auf maximal € 50.000,00 für Vermögens­schäden begrenzt. Für den Fall, dass die Schädigung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Hotel­betreiber­gesellschaft, oder deren Erfüllungs­gehilfen beruht, gelten der Haftungs­ausschluss und die Haftungs­begrenzung nicht.
  4. Für eingebrachte Sachen haftet die Hotel­betreiber­gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, höchstens jedoch in Höhe von € 3.500,00, bei Wertsachen (Bargeld, Schmuck etc.) höchtens in Höhe von € 800,00. Geld und Wert­gegen­stände, die im Hotelsafe aufbewahrt werden sind bis zu einem Betrag von € 10.000,00 versichert.
  5. Wird, auch entgeltlich, ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz oder in der Tiefgarage zur Verfügung gestellt, kommt kein Verwahrungs­vertrag zustande. Es besteht keine Überwachungs­pflicht seitens des Hotels. Kommt ein auf dem Hotel­park­platz oder in der Tiefgarage abgestelltes Fahrzeug abhanden, oder wird es beschädigt, trifft die Hotel­betreiber­gesellschaft keine Haftung, es sei denn, der Hotel­betreiber­gesellschaft oder ihren Erfüllungs­gehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit zur Last.
  6. Erteilt der Gast einen Weckauftrag, wird dieser sorgfältig ausgeführt. Schadens­ersatz­ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
  7. Post, Brief- und Waren­sendungen sowie Nachrichten für Gäste werden sorgfältig behandelt. Sie werden seitens der Hotel­betreiber­gesellschaft aufbewahrt und zugestellt und auf Wunsch, gegen Entgelt, nachgesendet. Auch Fund­sachen werden auf Wunsch gegen Entgelt nachgesendet. Die Hotel­betreiber­gesellschaft haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Nach Ablauf einer Frist von einem Monat ist sie berechtigt aufbewahrte oder aufgefundene Sachen einem Fundbüro zu übergeben.
  8. Schadens­ersatz­an­sprüche des Gastes verjähren innerhalb von zwei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt, in welchem Kenntnis von dem Schaden erlangt wird. Ohne Rücksicht auf die Kenntniss des Schadens verjähren Schadens­ersatz­an­sprüche nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für die Haftung für sonstige Schäden wenn diese von der Hotel­betreiber­gesellschaft oder deren Erfüllungs­gehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.